JRK-Ordnung

Die Ordnung des Jugendrotkreuzes im DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. wurde am 01. Januar 2010 verabschiedet. Mit der JRK-Landeskonferenz am 24. November 2019 und der DRK-Landesversammlung am 16. Dezember 2020 wurden auch die letzten Änderungen beschlossen.

1. Allgemeine Grundsätze

Rotkreuz-Gemeinschaften (im weiteren Verlauf Gemeinschaften genannt) sind Zusammenschlüsse von Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes, die Aufgaben gemäß der DRK Satzung bearbeiten. Sie ergeben sich über alle Verbandsstufen des Deutschen Roten Kreuzes einheitliche Regelungen und eigene Leitungen. Die Arbeit in der Gemeinschaft setzt besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet voraus. Eine weitere Spezialisierung z. B. in Fachdienste ist möglich.

In den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes wirken Menschen ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung ehrenamtlich an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit. Gemeinschaften sind:

  • die Bereitschaften,
  • die Bergwacht,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Wasserwacht und
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Die in der Gemeinschaft Tätigen achten die und bekennen sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität

und verbreiten das Humanitäre Völkerrecht (HVR).

Die ehrenamtliche Tätigkeit wird in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreruz zu ermöglichen.

Ehrenamtliche im Deutschen Roten Kreuz sind Menschen, die über ihre gesellschaftlichen und beruflichen Verpflichtungen hinaus Zeit, Wissen und Können freiwillig und unentgeltlich für humanitäre und soziale Zwecke und Dienstleistungen in der Überzeugung einbringen, dass ihre Arbeit dem Gemeinwohl und ihrer eigenen Bestätigung dient.

Die Gemeinschaften regeln in den Nr. 2 ff. Nr. 1 dieser Ordnung ihre jeweilige Struktur und Gliederung gemäß den Anforderungen ihrer Arbeit unter Beachtung der Nr. 1 dieser Ordnung. Sie streben dabei nach einer einheitlichen Struktur in den jeweiligen Gliederungsebenen.

Die auf Dauer angelegte Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ist an eine Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz gebunden. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln die Satzungen der Mitgliedsverbände.

Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit in einer Gemeinschaft regeln die mitgliedführenden Verbände. (Sofern nicht nachfolgend weitere Regelungen getroffen werden.)

Die Zugehörigkeit zu mehr als einer Gemeinschaft ist möglich.

Für junge Menschen im Alter bis zu 16 Jahren besteht in jedem Fall die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz, auch wenn sie ihren Schwerpunkt in anderen Gemeinschaften haben.

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Kinder- und Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Bildungs- und Erziehungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt so zu Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Hierfür arbeitet das Jugendrotkreuz mit anderen Gemeinschaften zusammen.

Leitungskräfte von Jugendgruppen sind in die Strukturen des Jugendrotkreuzes eingebunden.

Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftliche bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig auf allen Verbandsebenen.

Die Mittel für die Gemeinschaften sind in den Wirtschaftsplänen der Rotkreuzverbände bereitzustellen. Die Gemeinschaften tragen zur Beschaffung dieser Mittel bei.

Zum Schutz von Betroffenen dürfen die in der Gemeinschaft Tätigen Kenntnisse, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.

Die Rotkreuzverbände haben in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgliederungen Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten sowie Dienste so zu regeln, dass ihr Ehrenamtlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. Gesundheitliche Überanstrengung und Überforderung sind zu vermeiden; auf die persönliche Situation der Ehrenamtlichen soll Rücksicht genommen werden. Die Ehrenamtlichen sind bei allen Unfällen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum und vom Dienst erleiden, gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) versichert.

Rotkreuzdienste sind unter Beachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften durchzuführen.

Zum Schutz der Aktiven und der Adressaten der DRK-Aufgaben vor sexualisierter Gewalt setzen die Gemeinschaftsgliederungen die vom Verband beschlossenen "DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK" in ihrer jeweiligen Form um.

Wo vorgesehen, soll zu Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit sowie zum Schutz der Angehörigen der Gemeinschaften Dienst- bzw. Einsatzbekleidung getragen werden.

Die Richtlinien zur Verwendung des Rotkreuzzeichens und zum einheitlichen Erscheinungsbild sind dabei zu beachten. Die Gemeinschaften haben das Recht, eigene Embleme zu führen.

Die Angehörigen der Gemeinschaften erhalten einen Ausweis.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Angehörigen der Gemeinschaften verpflichtet, sich entsprechend ihrer Tätigkeit aus-, fort- und weiterzubilden.

Die Gemeinschaften werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in organisatorischer und verwaltungsgemäßiger Hinsicht durch die zuständigen Bereiche in den DRK-Geschäftsstellen unterstützt.

Soweit erforderlich werden Personalunterlagen der Angehörigen der Gemeinschaften geführt. Diese werden unter der Verantwortung der jeweiligen Leitungen der Gemeinschaft in den DRK-Geschäftsstellen verwaltet. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

2. Wesen und Ziele des Jugendrotkreuzes Sachsen-Anhalt (JRK)

  1. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellungen bestimmt das JRK im Rahmen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und der Satzung des DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. selbstverantwortlich seine Inhalte, Programme und Methoden. Es vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes.
    Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes bekennen sich zu den Menschenrechten, den in den UN-Konventionen festgelegten Kinderrechten, dem Humanitären Völkerrecht sowie der freiheitlich demokratischen und sozialen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das Jugendrotkreuz arbeitet in einem humanitären Erziehungsfeld. In seiner Jugendarbeit üben und erleben Mädchen und Jungen, Frauen und Männer gleichberechtigt Gemeinschaftsfähigkeit, soziale und politische Mitverantwortung und die Fähigkeit zu kritischer Mitarbeit. Es bietet ihnen Raum und Hilfen zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und zur sozialen Orientierung.
  3. Durch seine Bildungs- und Erziehungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei.
  4. Durch freiwillige Übernahme bestimmter Aufgaben lernen die Kinder und Jugendlichen Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen.
  5. Kernaufgabenfelder der Jugendrotkreuzarbeit sind:
    - soziales Engagement
    - Einsatz für Gesundheit und Umwelt
    - Handeln für Frieden und Völkerverständigung
    - Politische und gesellschaftliche Mitverantwortung
  6. Innerhalb seiner Zielvorstellungen kooperiert das Jugendrotkreuz mit
    - Schulen und anderen Bildungseinrichtungen
    - Verbänden und Initiativen
    - anderen Trägern der Jugendhilfe
  7. Das Jugendrotkreuz pflegt die Verständigung mit der Jugend aller Nationen.

3. Bildung und Aufbau

Die Bildung und Auflösung von Gruppierungen des Jugendrotkreuzes erfolgt durch die Organe der zuständigen Ebene in Übereinstimmung mit der übergeordneten Leitung des Jugendrotkreuzes.

  1. Die Jugendrotkreuzarbeit findet in Jugendrotkreuzgruppen und Jugendrotkreuzschulgemeinschaften (z. B. Schulsanitätsdienste) statt. Darüber hinaus ist eine Tätigkeit möglich in
    - Projekten und
    - Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Auf allen Verbandsebenen bildet das Jugendrotkreuz eigenen Gruppierungen.
  3. Das Jugendrotkreuz wählt auf allen Ebenen eigenenständige Leitungen, die für die Jugendrotkreuzarbeit verantwortlich sind.
  4. Mit ihrer Wahl sollen die jeweiligen Leiter_innen bzw. die Vorsitzenden der Ausschüsse der verschiedenen Ebenen unmittelbar Mitglied in den (ehrenamtlichen) Vorständen bzw. Präsidien der jeweiligen Verbandsstufen werden.
  5. Nähres zur Arbeit und Struktur des Jugendrotkreuzes auf der Kreisebene kann in eigenen Ordnungen geregelt werden. Diese sollen der JRK-Landesleitung zur Kenntnis gegeben werden und in § 1 möglichst im Wortlaut, in den nachfolgenden Regelungen sinngemäß den Bestimmungen dieser Ordnung entsprechen.

4. JRK-Organe auf Landesebene

Die JRK-Landeskonferenz ist das oberste Aufsichts- und Beschlussorgan des Jugendrotkreuzes auf Landesebene. Die JRK-Landeskonferenz gilt als ein Ausschuss der Gemeinschaften im Sinne der Satzung des DRK Landesverband Sachsen-Anhalts e. V. Sie nimmt ihre Aufgaben auf Grundlage des § 2 (1) dieser Ordnung wahr.

  1. Zusammensetzung
    a) Die JRK-Landeskonferenz setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
         - den JRK-Kreisleiter_innen der Mitgliedsverbände oder der Stellvertretung
         - maximal drei Delegierte je Mitgliedsverband
         - der JRK-Landesleitung
    b) Mit beratender Stimme gehören der JRK-Landeskonferenz an:
         - JRK-Landesreferent_in
         - JRK-Bundesdelegierte
  2. Aufgaben:
    a) Beschlüsse zur JRK-Ordnung sowie anderen grundsätzlichen Regelwerken des Jugendrotkreuzes
    b) Beschlüsse zum strategischen Rahmen (z. B. Bildungsarbeit, Programme, Aktionen)
    c) Beschlüsse zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung der Jugendrotkreuzarbeit
    d) Beschlüsse grundsätzlicher Positionen des Jugenrotkreuzes zu verbandsinternen und jugendspezifischen Angelegenheiten
    e) Beschlüsse zu Schwerpunkten der JRK-Haushaltsplanung
    f) Beschlüsse zum Delegiertenschlüssen zur JRK-Landeskonferenz
    g) Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der JRK-Landeskonferenz
    h) Wahl und Abwahl der JRK-Landesleitung
    i) Wahl der Delegierten des Jugendrotkreuzes für die JRK-Bundeskonferenz
  3. Leitung
    a) Der_Die JRK-Landesleiter_in beruft die JRK-Landeskonferenz mindestens eimal jährlich ein und leitet sie. Er_Sie kann dabei von einem anderen Mitglied der JRK-Landesleitung vertreten werden.
    b) Außerdem ist die JRK-Landeskonferenz einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Stimmberechtigten dies unter Angabe von Gründen bei der JRK-Landesleitung beantragen.
  4. Beschlussfähigkeit
    a) Die ordnungsgemäß einberufene JRK-Landeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
    b) Es müssen mind. zwei Mitglieder der JRK-Landesleitung anwesend sein, andernfalls muss eine weitere JRK-Landeskonferenz innerhalb von vier Wochen stattfinden.
  5. Beschlussfassung
    a) Für Änderungen der JRK-Ordnung und des Delegiertenschlüssels für die JRK-Landeskonferenz ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
    b) Alle weiteren Beschlüsse der JRK-Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    c) Stimmengleichheit der Für und Wider abgegebenen Stimmen gelt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Wahlen
    a) Die Wahl bzw. Abwahl des JRK-Landesleiters_der JRK-Landesleiterin und der stellvertretenden Landesleiter_innen findet im Wege der Einzelwahl in getrennten Wahlgängen statt.
    b) Die Durchführung der Wahl erfolgt, nach Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, in geheimer Abstimmung durch Ausfüllen von Stimmzetteln, welche Ja- und Nein-Stimmen und die Möglichkeit der Enthaltung vorsehen. Bei der Wahl kann jede_r Delegierte jede_n Kandidat_in mit Ja oder Nein stimmen oder sich enthalten. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt, gelten somit weder als Ja- noch als Nein-Stimme und stehen damit nicht abgegebenen Stimmen gleich. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel keine, unlesbare oder nicht eindeutige Stimmabgaben enthält.
    c) Gibt es für das zu wählende Amt nur eine_n Kandidat_in, ist gewählt, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an.
    Stehen mehr Kandidat_innen zur Wahl, ist gewählt, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Erreichen mehrere Kandidat_innen diese erforderliche Mehrheit, ist der_die Kandidat_in mit der höchsten Ja-Stimmzahl gewählt. Erreichen mehrere Kandidat_innen die gleiche Ja-Stimmzahl, erfolgt zwischen diesen eine Stichwahl. Sollte sich auch aus der Stichwahl keine Entscheidung ergeben, entscheidet das Los.
    Vereinigt keine_r der Kandidat_innen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an.
    d) Die JRK-Landesleitung ist bei den Wahlen zur JRK-Landesleitung bzw. deren Abwahl nicht stimmberechtigt.
    e) Die Abwahl eines Mitglieds der JRK-Landesleitung erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Abwahl von Mitgliedern der JRK-Landesleitung muss drei Wochen vor der JRK-Landeskonferenz schriftlich mit Begründung an die JRK-Landesleitung gestellt werden und von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der JRK-Landeskonferenz unterstützt werden.
    f) Richtet sich der Antrag auf Abwahl gegen mehrere Mitglieder der JRK-Landesleitung, so dass lediglich zwei Mitglieder nicht betroffen wären, oder richtet sich der Antrag gegen den_die JRK-Landesleiter_in, ist gesondert ein Misstrauensantrag in der JRK-Landeskonferenz zu stellen. Gleichzeitig sind neue Kandidat_innen vorzuschlagen. Mit der Wahl der neuen Kandidat_innen sind die Mitglieder, denen das Misstrauen ausgesprochen wurde, abgewählt.
    g) Die Wahl der Delegierten zur JRK-Bundeskonferenz findet in einem Wahlgang geheim statt.
    h) Zur Durchführung der Wahlen bestellt die JRK-Landesleitung vor Ort eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht, welche selbst nicht zur Wahl stehen. Aus deren Mitte wird ein_e Wahlleiter_in gewählt, der_die die Wahlhandlung leitet. Durch ihn_sie ist ein Wahlprotokoll zu erstellen.

Die JRK-Landesleitung steuert das Jugendrotkreuz im Rahmen der Vorgaben der JRK-Landeskonferenz. Sie vertritt das Jugendrotkreuz nach innen und außen. Sie nimmt vorrangig strategische Aufgaben wahr.

  1. Zusammensetzung
    a) Die JRK-Landesleitung besteht aus dem_der JRK-Landesleiter_in und zwei bis vier Stellvertreter_innen.
    b) Die JRK-Landesleitung soll geschlechtsparitätisch besetzt sein.
    c) Die Mitglieder der JRK-Landesleitung sollten verschiedenen DRK-Mitgliedsverbänden angehören.
    d) In die JRK-Landesleitung gewählte JRK-Kreisleitungsmitglieder müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Wahl in die JRK-Landesleitung ihr Amt auf Kreisebene abgeben.
    e) Der_Die JRK-Landesreferent_in gehört der JRK-Landesleitung mit beratender Stimme an und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. Aufgaben
    a) Konkretisierung der strategischen Vorgaben der JRK-Landeskonferenz für Jugendrotkreuzarbeit
    b) Sicherstellung und Kontrolle der Umsetzung und Erreichung strategischer und operativer Ziele durch den zuständigen Fachbereich in der DRK-Landesgeschäftsstelle
    c) Schaffung von Grundlagen zur strategischen Planung und Setzen von Impulsen für deren Weiterentwicklung
    d) Vorbereitung, Durchführung, Leitung und Nachbereitung der JRK-Landeskonferenz
    e) Kooperation mit und Vertretung der Jugendrotkreuzinteressen gegenüber
         - politischen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen auf Landesebene
         - Gremien der Jugendarbeit
    f) Beratung und Hilfestellung bei der Jugendrotkreuzarbeit auf Mitgliedsverbandsebene. Hierzu hat die JRK-Landesleitung das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen aller Gruppierungen des Jugendrotkreuzes.
    g) Stimmberechtigte Mitwirkung des_der JRK-Landesleiter_in im DRK-Präsidium (Die formale Bestellung der Vertreter_innen der Rotkreuzgemeinschaften im DRK-Präsidium nach der gegenwärtig gültigen Landessatzung in der Fassung vom 03.12.2005 (§ 18) bleibt unberührt.)
    h) Erschließung und Absicherung finanzieller Grundlagen für die Arbeit auf Landesebene
    i) Leitung von Jugendrotkreuzveranstaltungen
    j) Einsetzen von Arbeitsgruppen zur Unterstützung der operativen Umsetzung von Aufgaben
    k) Die JRK-Landesleitung ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem weiteren Gremium dieser Ordnung zugeordnet sind.
  3. Amtszeit
    a) Die Amtsdauer richtet sich nach der für das DRK-Präsidium maßgeblichen regulären Amtszeit. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl.
    b) Diejenigen, die in ihr Amt gewählt wurden, nehmen ihre Funktion wahr, bis durch Wahl die Nachfolge bestimmt ist.
    c) Für vorzeitig ausgeschiedene Amtsinhaber_innen können Ersatzwahlen stattfinden. Die Amtsdauer der Nachgewählten richtet sich nach der Amtsdauer der_des ausgeschiedenen Amtsinhaber_in.

Der JRK-Landesrat ist das beratende Forum der Mitgliedsverbände und dient dem inhaltlichen Austausch, der Ideenfindung und der Vernetzung. Er setzt Impulse für die Jugendrotkreuzarbeit der Landesebene und der Mitgliedsverbände, gibt Rückmeldungen über Ergebnisse und Wirkungen und trägt so zur Qualitätssicherung bei. Er unterstützt die Umsetzung der strategischen Planung des Jugendrotkreuzes im DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. und in den nachgeordneten Verbandsebenen.

Zusammensetzung
a) Der JRK-Landesrat setzt sich zusammen aus maximal drei Vertreter_innen aus jedem Mitgliedsverband.
b) Beratend gehören dem JRK-Landesrat an:
     - JRK-Landesleitung
     - JRK-Landesreferent_in
     - JRK-Bundesdelegierte

Aufgaben
a) Schaffung der Grundlagen zur Koordination und Vernetzung der Arbeit in den Mitgliedsverbänden
b) Initiierung gemeinsamer Projekte zur Umsetzung der strategischen Vorgaben in den Verbandsgliederungen
c) Beteiligung an der inhaltlichen Arbeit zur Umsetzung der übergeordneten strategischen Ziele

Ausrichtung und Tagungsfrequenz
a) Die Ausrichtung des JRK-Landesrates rotiert zwischen den Mitgliedsverbänden. Die JRK-Kreisleitung des ausrichtenden Mitgliedsverbandes hat die Sitzungsleitung.
b) Der JRK-Landesrat sollte mindestens einmal im Jahr tagen.

5. Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz und freie Mitarbeit

  1. Die Mitarbeit im Jugendrotkreuz ist möglich
    - als Angehörige_r des Jugendrotkreuzes
    - in freier Mitarbeit
  2. Angehörige des Jugendrotkreuzes nehmen an der Erfüllung seiner umfassenden Aufgaben unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie ihrer persönlichen Situation teil; die Konzentration auf Schwerpunktaufgaben ist möglich.
  3. Freie Mitarbeitende des Jugendrotkreuzes nehmen unter Beachtung des Ausbildungsstandes zeitlich und/oder inhaltlich begrenzte Aufgaben wahr. Die freie Mitarbeit ist nicht an die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz gebunden.
  4. Freie Mitarbeitende, die im Jugendrotkreuz nur vorübergehend tätig sind, haben keine Stimmrechte nach § 6 (1) Nr. 1 und 2 dieser Ordnung. Sonstige Rechte und Pflichten nach § 6 gelten für sie entsprechend.
  5. Die Mitarbeit in Jugendrotkreuzschulgemeinschaften ist grundsätzlich an eine Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz gebunden. Davon abweichend können die Mitgliedsverbände festlegen, dass die in den Jugendrotkreuzschulgemeinschaften Tätigen freie Mitarbeitende des Jugendrotkreuzes sind.
  6. Angehörige des Jugendrotkreuzes zahlen keine Beiträge.

  1. Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können die Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz bei der jeweiligen JRK-Leitung schriftlich beantragen.
  2. Wer sich um die Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz bewirbt, aber noch nicht Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes ist, muss gleichzeitig das in der jeweiligen Satzung geregelte Aufnahmeverfahren für eine DRK-Mitgliedschaft durchlaufen. Die Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz erfolgt erst nach Erwerb der DRK-Mitgliedschaft
  3. Für junge Menschen innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes im Alter bis zu 16 Jahren besteht in jedem Fall die Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz.

  1. Die Angehörigkeit zum Jugendrotkreuz endet durch:
    - Austritt aus dem Jugendrotkreuz,
    - Austritt aus dem Deutschen Roten Kreuz,
    - Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz und/oder
    - Vollendenung des 27. Lebensjahres.
  2. Frauen und Männer in Leitungsämtern und für bestimmte Aufgaben erforderliche Fachkräfte können über das Alter von 27 Jahren hinaus Angehörige des Jugendrotkreuzes bleiben.

6. Rechte und Pflichten

  1. Angehörige des Jugendrotkreuzes besitzen Stimmrecht in der JRK-Landeskonferenz.
  2. Ein Stimmrecht sollen Angehörige des Jugendrotkreuzes in weiteren Gremien des Deutschen Roten Kreuzes mit 14 Jahren erhalten.
  3. Sie haben Anspruch auf schriftliche Bestätigung geleisteter Dienste und erworbener Ausbildung.
  4. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, die durch die Erfüllung von Rotkreuzaufgaben entstanden sind.
  5. Ihnen steht ferner ein Anspruch auf Ersatz von im Dienst entstandenen Schäden an solchen persönlichen Gegenständen zu, die für den Einsatz erforderlich und angewiesen sind, sofern der Schaden selbst nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
  6. Sie haben Anspruch auf Dienstbefreiung (Urlaub) in begründeten Fällen. Die Dauer und weitere Einzelheiten sind mit der zuständigen Leitungskraft abzusprechen.
  7. Sie haben Anspruch auf Einsicht in ihre Personalakten und das Recht, sich zu Eintragungen zu äußern.

  1. Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes sind verpflichtet, während des Dienstes den Weisungen der vorgesetzten Leitungskräfte Folge zu leisten.
  2. Sie sind verpflichtet, die freiwillig übernommenen Dienste verbindlich und regelmäßig zu leisten. Sollte die Ableistung aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein, ist, wer der Gemeinschaft angehört, verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Leitungskraft mitzuteilen.
  3. Im Einsatz ist die bereitgestellte Schutzkleidung zu tragen.
  4. Dienst- und Einsatzkleidung sowie Geräte und Fahrzeuge sind pfleglich zu behandeln und stets einsatzbereit zu halten.
  5. Sie sind verpflichtet, sich entsprechend der ausgeübten oder vorgesehenen Tätigkeit aus-, fort- und weiterzubilden. Die Angehörigen können an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten oder vorgesehenen Tätigkeit stehen, im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinschaftsleitung teilnehmen.

7. Aus-, Fort- und Weiterbildung

  1. Bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowohl der Angehörigen des Jugendrotkreuz als auch der freien Mitarbeitenden im Jugendrotkreuz sind die zuständigen Leitungs- und Führungskräfte verpflichtet, darauf zu achten, dass die im Jugendrotkreuz Tätigen die fachliche Grundausbildung so breit als möglich erhalten. Auf die Qualifizierung für Leitungs- und Führungskräfte ist im Sinn vorausschauender Personalentwicklung ebenfalls zu achten.
  2. Gruppenleiter_innen sollen an einer Jugendleiter_innenausbildung mit Erfolg teilgenommen haben.
  3. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen sowie deren Inhalte regeln die vorhandenen DRK-Ausbildungsordnungen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften des Jugendrotkreuzes.

8. Anerkennung

  1. Besondere Leistungen sind in geeigneter Weise durch Anerkennung in mündlicher oder schriftlicher Form sowie durch die Verleihung von Auszeichnungen zu würdigen.
  2. Die Dienstzeitberechnung beginnt mit der Angehörigkeit zu einer Gemeinschaft. Anwartschaften, Beurlaubungs-, Wehr- und Zivildienstzeiten werden berücksichtigt.

9. Disziplinarverfahren

  • Die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren gilt in ihrer jeweiligen Fassung und ergänzt diese Ordnung.

10. Die Landesgeschäftsstelle

  1. Die Landesgeschäftsstelle gewährleistet die Umsetzung der strategischen Ziele, Vorgaben und Aufträge der JRK-Landesleitung.
  1. Dabei arbeitet sie nach Maßstäben von Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit.
  1. Sie gewährleistet die Vernetzung mit den Mitgliedsverbänden und den übrigen DRK-Geschäftsfeldern.
  1. Die Landesgeschäftsstelle stellt in Kooperation mit der JRK-Landesleitung die Außenvertretung des Jugendrotkreuzes auf Landesebene sicher und leistet Zuarbeit zur strategischen Entwicklung des Verbandes.
  1. Die Landesgeschäftsstelle unterstützt die Organisation der Sitzungen des JRK-Landesrats und der Landeskonferenz.

11. Geschäftsordnung und Inkrafttreten

  1. Die JRK-Landeskonferenz, die JRK-Landesleitung und der JRK-Landesrat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die nähere Einzelheiten regelt.
  1. Diese Ordnung tritt am 17.Dezember 2020 in Kraft (letzte Änderung beschlossen durch die JRK-Landeskonferenz am 24.11.2019 und durch die DRK-Landesversammlung am 16.12.2020). Gleichzeitig wird die bisherige Ordnung des Jugendrotkreuzes im DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. vom 01. Januar 2010 aufgehoben.

Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften

Die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren ist zu beziehen bei der DRK-Service GmbH, Berlin.

V. Disziplinarverfahren

Die Angehörigen der Gemeinschaft unterliegen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit den Vorschriften, die das DRK für die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben für unerlässlich hält. Damit ergibt sich die Pflicht für jeden Angehörigen einer Gemeinschaft, diese Vorschriften zu befolgen. Verletzung von Vorschriften oder verbandsschädigendes Verhalten können ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. In einem solchen werden die Verfehlungen durch kompetente Mitglieder des Verbandes (Disziplinarvorgesetzte_r) untersucht und geeignete Schlussfolgerungen gezogen.

Disziplinarverfahren sind Teil des Disziplinarrechts und unterliegen also dem Dienstrecht. Ziel jedes Disziplinarverfahrens ist die Förderung kooperativen Zusammenwirkens in und mit der Gemeinschaft.

Im DRK gilt das Disziplinarrecht kraft Satzungsrecht, also aufgrund freiwilliger Anerkennung und ist Ausdruck des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses seiner Mitglieder.

V.1 Verfehlungen

Wer erheblich oder wiederholt schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Roten Kreuz verletzt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder das Gemeinschaftsleben nachhaltig stört, unterliegt den Maßnahmen dieser Ordnung.

Zu Verfehlungen im Sinne dieser Ordnung gehören u. a.:

  • Verstoß gegen die Schweigepflicht
  • Missbrauch des Wahrzeichens (Kenn- und Schutzzeichen) des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds
  • Nichtbeachtung der oder Verstoß gegen die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Begehen von Straftaten während der Tätigkeit für das Rote Kreuz
  • Gefährdung des Einsatzziels
  • Gefährdung von Einsatzkräften und Betroffenen
  • Nichtbeachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften
  • mutwillige Beschädigung von Einsatzmitteln und Einrichtungen
  • Verbreitung von Unwahrheiten zum Nachteil für das Rote Kreuz
  • mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben bei angeordneten Diensten
  • wiederholte Weigerung, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder an der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft teilzunehmen

Die Verfehlungen sind nicht abschließend aufgeführt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

V.2 Arten der Maßnahmen

  • mündliche Verwarnung: Die mündliche Verwarnung ist die Missbilligung einer Verfehlung.
  • schriftlicher Verweis: Der schriftliche Verweis ist der Tadel eines bestimmten, schweren oder wiederholten pflichtwidrigen Verhaltens. Der Tadel kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft bei einer weiteren Verfehlung verbunden werden.
  • Beurlaubung bis zu 6 Monaten: Das Verbot der Teilnahme am Gemeinschaftsleben und der Ausübung der Tätigkeiten für das Rote Kreuz als Disziplinarmaßnahme für eine besonders schwere Verfehlung soll dem_der Angehörigen in dieser Zeit die Möglichkeit geben, seinen Standpunkt innerhalb des Roten Kreuzes zu überprüfen, um sich wieder einzuordnen oder ggf. die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft von sich aus zu beenden.
  • Abberufung von Führungskräften: gemäß der Ordnung der jeweiligen Gemeinschaft
  • Ausschluss aus einer Gemeinschaft: Der Ausschluss aus einer Gemeinschaft kann nur bei besonders schwerer oder wiederholter Verfehlung ausgesprochen werden.

V.3 Disziplinarvorgesetzte_r

Die Disziplinarverantwortlichkeit obliegt:

  • der Leitung der Gemeinschaft für die Angehörigen der Gemeinschaft
  • der Leitung der Gemeinschaften auf Mitgliedsverbandsebene für die Leitungs- und Führungskräfte der Gemeinschaften und deren Fachberater_innen
  • der Leitung der Gemeinschaften auf Landesverbandsebene für die Leitungs- und Führungskräfte der Gemeinschaften und der Fachberater_innen auf Mitglieds- und Landesverbandsebene sowie die Führungskräfte des Hilfszugs

Die jeweilige Leitung beruft zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte den_die Disziplinarvorgesetzte_n. Die Berufung ist in der Gemeinschaft bekannt zu machen.

V.4 Einleitung von Disziplinarverfahren

V. 4.1 Anlass

Ein Disziplinarverfahren

  • muss auf begründeten Antrag,
  • kann nach Bekannt werden von Verfehlungen

durch den_die Disziplinarvorgesetzte_n eingeleitet werden.

Der_Die Betroffene kann gegen sich selbst ein Disziplinarverfahren beantragen.

V.4.2 Form

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist dem_der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe darzulegen, die zur Einleitung geführt haben. Weiterhin muss der Hinweis enthalten sein, dass sich auch der_die Betroffene eines Beistands seiner_ihrer Wahl bedienen kann und ihm_ihr die Möglichkeit der Äußerung in einem Anhörungstermin gegeben wird.

V.5 Durchführung von Disziplinarverfahren

V.5.1 Aufgaben des_der Disziplinarvorgesetzten

In der Regel führt der_die Disziplinarvorgesetzte ein Disziplinarverfahren eigenverantwortlich unter Wahrung der unter V.9 genannten Fristen durch.

Bei möglicher Befangenheit des_der Disziplinarvorgesetzten kann der_die nächst höhere Disziplinarvorgesetzte bzw. der Landesausschuss der jeweiligen Gemeinschaft eine geeignete Person mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen sind von dem_der Disziplinarvorgesetzten oder ihm_ihr Beauftragen durchzuführen. Hierbei sind alle entlastenden und belastenden Tatsachen festzustellen und schriftlich festzuhalten.

Für die Dauer des Disziplinarverfahrens kann der_die Disziplinarvorgesetzte dem_der Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Teilnahme am Gemeinschaftsleben, die Ausübung der Tätigkeit für das Rote Kreuz untersagen und das Eigentum des Roten Kreuzes einziehen, wenn dies zur Wahrung oder aus Gründen der Disziplin erforderlich erscheint.

Bei Bedarf kann der_die Disziplinarvorgesetzte den Justitiar der zuständigen Verbandsstufe um Unterstützung bitten.

V.5.2 Rechte des_der Betroffenen

Der_Die Betroffene hat die Möglichkeit, die Aufzeichnungen einzusehen und kann selber Beweisanträge stellen.

Im Rahmen der Ermittlungen ist eine Anhörung durchzuführen. Der Anhörungstermin ist so anzuberaumen, dass dem_der Betroffenen die Möglichkeit der Teilnahme gegeben ist.

Der_Die Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er_sie sich äußern kann, aber nicht zu äußern braucht. Eine Äußerung kann auch schriftlich erfolgen.

Über die Anhörung erfolgt eine Niederschrift, die von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Wird der Anhörungstermin von dem_der Betroffenen unentschuldigt nicht wahrgenommen, wird das Verfahren ohne Anhörung fortgesetzt.

Der_Die Betroffene kann sich eines Rechtbeistands oder einer sonstigen Person seines_ihres Vertrauens während des Verfahrens bedienen.

V.6 Ergebnis von Disziplinarverfahren

V.6.1 Einstellung

Ergeben die Ermittlungen des_der Disziplinarvorgesetzten, dass die zur Verhandlung stehenden Verfehlungen nicht vorliegen, ist das Verfahren mit schriftlicher Begründung einzustellen.

V.6.2 Ahndung

Ergeben die Ermittlungen, dass eine Verfehlung vorliegt und zu ahnden ist, verhängt der_die Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme gemäß V.2 nach seiner Entscheidung. Gegen diese Entscheidung hat der_die Betroffene das Recht des Einspruchs.

Die Disziplinarmaßnahme (außer mündlicher Verwarnung) ist dem_der Betroffenen gegen Empfangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln. Sie muss eine Begründung der Entscheidung, eine Belehrung, dass gegen diese Disziplinarmaßnahme Einspruch eingelegt werden kann, sowie die Anschrift der Stelle enthalten, bei der dieser eingelegt werden kann.

Bei der Beurlaubung können das Eigentum des Roten Kreuzes für die Dauer der Beurlaubung eingezogen werden.

V.6.3 Mitteilungspflicht

Das Ergebnis des Verfahrens ist der zuständigen Leitungs-/Führungskraft schriftlich mitzuteilen.

V.7 Folge beim Ausschluss aus der Gemeinschaft

Dem Ausschluss aus der Gemeinschaft kann der Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz nach den Bestimmungen der Satzungen und der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes folgen.

Hält der_die Disziplinarvorgesetzte einen Ausschluss aus dem DRK für erforderlich, stellt er_sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vorstand. Der_Die Betroffene ist hierüber schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu informieren.

V.8 Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren, das durch den_die nächst höhere_n Disziplinarvorgesetzten durchgeführt wird, erfolgt eine Überprüfung des gesamten Verfahrens. Es ist zu entscheiden, ob das Verfahren erneut durchgeführt wird.

Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn Verfahrensfehler festzustellen sind oder die Maßnahme nicht angemessen ist.

Wird der Einspruch abgelehnt, steht es dem_der Betroffenen zu, das Schiedsgericht gemäß § 27 (3) Satzung des DRK, §§ 1 (3), 6 (2) Schiedsordnung des DRK, anzurufen. Der Ablehnung des Einspruchs ist die Rechtsmittelbelehrung hinzuzufügen, die auf Frist und Form des Antrags gemäß §§ 6 (2) und 7 (1) Schiedsordnung des DRK hinweist.

V.9 Fristen

Ein Disziplinarverfahren ist spätestens drei Monate nach Bekannt werden der Verfehlung einzuleiten und muss spätestens drei Monate danach abgeschlossen sein.

Eine Disziplinarmaßnahme darf frühestens 24 Stunden nach Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden.

Verfehlungen, die nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Ereignis bekannt werden, dürfen nicht mehr verfolgt werden, wenn kein Verfahren zum Ausschluss aus dem DRK beantragt werden soll.

Ausgenommen von dieser zeitlichen Befristung sind Straftaten im Rahmen der Tätigkeit für das Rote Kreuz.

Ein Einspruch gegen Disziplinarmaßnahmen ist innerhalb eines Monats einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag der Postzustellung bzw. persönlichen Aushändigung der schriftlichen Mitteilung.

Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme wird in der Personalakte des_der jeweils Betroffenen eingetragen und erst zwei Jahre nach ihrer Rechtswirksamkeit gelöscht. Die Unterlagen sind zu vernichten.

V.10 Kosten

  • Gebühren für Disziplinarverfahren werden nicht erhoben.
  • Die bei Durchführung des Verfahrens entstandenen Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige trägt der Verband, für den der_die Disziplinarvorgesetzte tätig ist. Die entstehenden Auslagen können dem unterliegenden Teil auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Sie sind ihm aufzuerlegen, wenn die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig war.
  • Kosten für die Hinzuziehung von Beiständen werden nicht erstattet.

Leitsätze des Deutschen Jugendrotkreuzes

  1. Wir orientieren uns an den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz-Bewegung und der Rothalbmond-Bewegung.
    Die Grundsätze sind:
    - Menschlichkeit
    - Unparteilichkeit
    - Neutralität
    - Unabhängigkeit
    - Freiwilligkeit
    - Einheit
    - Universalität (Universalität bedeutet, dass zum Beispiel die Menschenrechte immer gelten. Egal wo und wann.)
  2. In unserer Arbeit gibt es 4 wichtige Themen.
    Wir fördern soziales Engagement. Engagement spricht man so aus: Ong-gah-schmong.
    Engagement bedeutet: Man setzt sich für etwas besonders ein.
    Wir setzen uns für Gesundheit und für unsere Umwelt ein.
    Wir setzen uns für Frieden und Völkerverständigung ein.
    Wir übernehmen politische Verantwortung.
  3. Wir sind ein inklusiver Jugendverband.
    Wir wollen Barrieren abbauen. Wir sind gegen Diskriminierung.
  4. Unsere Entscheidungen sind gut überlegt.
    Was wir entscheiden ist für jeden nachvollziehbar.
    Wir entscheiden demokratisch. Das bedeutet, dass jeder mitentscheiden kann.
    Wir übernehmen Verantwortung, wenn wir Entscheidungen treffen.
  5. Wir vom Deutschen Jugendrotkreuz setzen uns für die Interessen aller Kinder undJugendlichen ein.
    Auch außerhalb des Verbandes.
  6. Das Jugendrotkreuz gehört zum Deutschen Roten Kreuz.
    Beide setzen sich für eine menschliche Zukunft ein.
  7. Wir fördern junge Menschen.
    Sie bringen neue Ideen in die Rotkreuz-Kultur. Sie sind unser Nachwuchs.
  8. Wir wollen mit anderen Rotkreuz-Gemeinschaften partnerschaftlich zusammen arbeiten.
  9. Alle Kinder und Jugendliche können bei uns mitmachen.
    Dafür gibt es viele Möglichkeiten in der Rotkreuz-Bewegung und in der Rothalbmond-Bewegung.
  10. Die Kinder und Jugendlichen bringen Vielfalt mit.
    Das unterstützen wir mit unserer Arbeit.
  11. Ein großer Teil unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeitet ehrenamtlich.
    Ehrenamtlich bedeutet: Sie bekommen kein Geld für ihre Arbeit. Sie arbeiten in ihrer Freizeit. Die ehrenamtlich und die hauptamtlich Beschäftigten arbeiten eng zusammen.
  12. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein gutes Fachwissen.
    Ihr Wissen wird durch Bildungsangebote ständig erweitert.
  13. Wir haben verschiedene Angebote für unsere Kinder und Jugendlichen.
    Zum Beispiel: Gruppen-Stunden, Schularbeit oder offene Angebote.
  14. Jeder kann bei uns Mitglied werden.
    Man kann aber auch als Nicht-Mitglied unsere Angebote für einen bestimmten Zeitraum nutzen.
  15. Unsere Arbeitsweise ist offen und für jeden sichtbar.
    Wir gehen wertschätzend miteinander um. Wir geben wichtige Informationen gezielt weiter– an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an unsere Kinder und Jugendlichen.
  16. Wir sind eine lernende Organisation.
    Das heißt, wir überprüfen ständig unsere Arbeit und überlegen, wie wir etwas bessermachen können.